Artikel gepostet am 25 Februar 2015 10:25 durch Kristina Adam
Der Verkauf eines Unternehmens: Vorsicht bei den Folgen für Verträge
Die Übertragung von Verträgen setzt nach niederländischem Recht die Mitwirkung der anderen Vertragspartei(en) voraus. Was passiert, wenn diese Mitwirkung fehlt?
Wenn A und B einen Vertrag geschlossen haben und A seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an C übertragen möchte, muss B daran mitwirken. Aus einem kürzlich erlassenen Gerichtsurteil ist ersichtlich, dass diese Mitwirkung nicht schnell angenommen wird. Der Vertrag wird dann nicht übertragen. Eine vorab Kontrolle des Inhalts der Verträge und die richtige Gesellschaftsstruktur sind daher sehr wichtig.
Verträge als Agendapunkt bei der Übertragung von Unternehmen
Bei einer sogenannten Aktiva-Passiva Übertragung (activa-passiva transactie) eines Unternehmens werden die einzelnen Teile des Unternehmens verkauft und übertragen. Die einzelnen Teile (z.B. Inventar, Maschinen, Verträge) müssen genau beschrieben werden, sonst werden diese nicht übertragen und verbleiben beim Verkäufer. Eine derartige Aktiva-Passiva Übertragung kommt zum Beispiel beim Verkauf eines Unternehmens oder als Einzahlung auf Anteile als Einbringung in natura in Betracht.
Mitwirkung der anderen Vertragspartei notwendig
Für Verträge mit Dritten kennt das niederländische Gesetz eine besondere Regelung. Käufer und Verkäufer können miteinander vereinbaren, dass ein Vertrag zwischen dem Verkäufer und einem Dritten übertragen wird, allerdings muss die dritte Vertragspartei diesem zustimmen. Fehlt diese Zustimmung oder ist diese nicht ausreichend, bleibt die Situation für diese Vertragspartei unverändert. Für relevante Verträge ist dies ein wichtiger Aspekt. Ein kürzlich erlassenes Gerichtsurteil macht dies deutlich.
Das Urteil
Das Landgericht Midden-Nederland musste sich mit den Folgen einer falschen Vertragsübertragung auseinandersetzen.
Der Anspruch auf eine Vertragsstrafe
A ist Franchisegeber und hat in 2006 einen Franchisevertrag mit B als Franchisenehmer geschlossen. In 2010 hat A seine Franchiseaktivitäten in einer neuen Gesellschaft A2 untergebracht. Diese neue Gesellschaft A2 macht Anfang 2013 gegen B einen Anspruch auf eine Vertragsstrafe wegen der Verletzung des Franchisevertrages geltend. B ist allerdings der Ansicht, dass sein Rechtsverhältnis aus dem Franchisevertrag nicht auf A2 übertragen wurde.
Die Übertragung der Rechte
A hat seine Franchiseaktivitäten an A2 übertragen als Einzahlung auf Anteile bei einer sogenannten „akte van inbreng“, einer notariellen Urkunde. Das Gericht stellt fest, dass nicht ersichtlich ist, dass B hieran mitgewirkt hat. Der Franchisevertrag bestimmt: „Franchisegeber ist dazu berechtigt, seine Rechte aus diesem Vertrag an Dritte zu übertragen.“ Dies bedeutet nicht, dass B schon im Voraus seine Zustimmung zu einer Übertragung gegeben hat. Auch im Nachhinein hat B keine Mitwirkung geleistet.
Des Weiteren nennt der Franchisevertrag nur die „Rechte“, obwohl aus dem Rechtsverhältnis auch Pflichten hervorgehen. Wenn das Rechtsverhältnis in Rechte und Pflichten aufgeteilt werden konnte – was bezweifelt werden kann – wurde nicht ersichtlich, dass (nur) die Rechte übertragen wurden.
Keine Übertragung, keine Vertragsstrafe
Das Gericht schlussfolgerte, dass das Rechtsverhältnis zwischen A und B nicht auf A2 übergegangen ist, sodass A2 die Vertragsstrafe nicht fordern kann.
Ausnahme für Arbeitsverträge
Dieser Blog bezieht sich nicht auf Arbeitsverträge. Für Arbeitsverträge gilt nämlich eine abweichende gesetzliche Regelung. Bei der Übertragung eines Unternehmens gehen die Arbeitsverträge der Arbeitnehmer des Unternehmens von Rechts wegen auf den Käufer über.
Eine andere Situation bei der Übertragung einer B.V.
Wenn die Anteile einer B.V. übertragen werden, stellt sich die Situation anders dar. Der Vertrag wird in der Regel mit der B.V. als juristische Person geschlossen. Daran ändert eine Anteilsübertragung nichts. Allerdings muss geprüft werden, ob nicht eine sogenannte „change of control“ Bestimmung im Vertrag aufgenommen wurde. Diese bestimmt, dass bei einer Änderung der Kontrolle über das Unternehmen ein Vertrag beendet oder geändert werden kann. Innerhalb eines Konzerns ist wichtig, dass sich ein Vertrag bei der „richtigen“ Gesellschaft befindet.
Bei einer rechtlichen Fusion oder Aufspaltung einer B.V. (oder einer anderen juristischen Person) gehen die Verträge im Grunde mit über. Eine juristische Fusion oder Aufspaltung bedeutet nämlich einen Übergang unter allgemeinem Titel, wobei keine gesonderten Übertragungshandlungen nötig sind. Die Mitwirkung von Dritten ist nicht notwendig. Der Vertrag selber kann allerdings etwas anderes bestimmen.
Folgen für die Vertragsübernahme vorab prüfen
Verträge haben bei der Übertragung eines Unternehmens einen besonderen Status. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Verträge ohne Weiteres übertragen werden. Aus dem hiervor genannten Urteil ergibt sich, dass eine mangelhafte Vertragsübernahme auch Jahre später für Überraschungen sorgen kann. Die Vorbereitung der Übertragung, der Inhalt des Vertrages und wenn nötig die Rücksprache mit der Vertragspartei sind sehr wichtig. Auch die Wahl der richtigen Gesellschaftsform und eine gute Gesellschaftsstruktur erleichten die Übertragung von Verträgen.
Für mehr Informationen über die Prüfung von Verträgen und der Gesellschaftsstruktur können Sie mit mr. Notar Matthijs van Rozen Kontakt aufnehmen.
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