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Kann eine Forderung, wenn vertraglich ausgeschlossen, dennoch abgetreten oder verpfändet werden?

Diese für die Finanzierungs- und Insolvenzrechtspraxis wichtige Rechtsfrage war Anlass für das Urteil, welches am 21. März 2014 von dem Hoge Raad (oberstes ordentliches Gericht der Niederlande) verkündet wurde (ECLI:NL:HR:2014:682; Coface Finanz GmbH/Intergamma).

Vor allem für deutsche Geldgeber/Lieferanten ist dieses Urteil von Belang. Einerseits für Geldgeber, da in Deutschland das Verpfändungsverbot für Geldforderungen im Handelsverkehr in Artikel 354a HGB ausdrücklich ausgeschlossen ist; andererseits für Lieferanten, da diese (über die allgemeinen Verkaufsbedingungen) oftmals verlangen, dass die Abnehmer als Sicherheit für die Bezahlung der offenen Forderungen ihre Forderungen gegenüber Schuldnern (vorab) an den Lieferanten abtreten. 

Welcher Sachverhalt lag der Sache Coface Finanz GmbH/Intergamma zu Grunde? 

In den allgemeinen Einkaufsbedingungen von Intergamma als Abnehmer ist festgelegt, dass AFK (Deutschland) als Lieferant ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Intergamma die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit Intergamma nicht an Dritte abtreten darf. 

Darunter wird für den Lieferanten im Regelfall auch ein Verbot der Abtretung von Forderungen auf den Abnehmer von Dritten verstanden; ein sogenanntes “cessieverbod” (Abtretungsverbot). Meist wird neben einem Abtretungsverbot auch ein Verpfändungsverbot in die allgemeinen Einkaufsbedingungen aufgenommen. Zweck solcher Klauseln ist für den Abnehmer ein weitestgehender Schutz seiner Rechtsposition. Ohne diese Klausel könnte der Abnehmer nach der Abtretung seine Verrechnungsposition mit dem Lieferanten verlieren oder würde für den Abnehmer eine Verrechnungsbefugnis mit einer für ihn unbekannten, weniger solventen Partei entstehen. Darüber hinaus bringt diese Klausel die Sicherheit für den Abnehmer, dass er seinen Lieferanten jederzeit befreiend bezahlen kann; vor allem im Falle von dauerhaften Geschäftsbeziehungen.

 In der Sache Coface Finanz GmbH/Intergamma hat AFK, die Elektronik an Intergamma verkauft und geliefert hat, ihre Forderungen gegenüber Intergamma an Coface abgetreten. Coface ist ein (deutscher) Kreditgeber von AFK.

Nach der Abtretung verlangte Coface die Bezahlung von Intergamma. Abgesehen davon, dass Intergamma den Standpunkt vertrat, dass sie die Zahlungen bereits befreiend an AFK beglichen hatte, behauptet Intergamma, dass die Abtretung aufgrund des Abtretungsverbots rechtsunwirksam ist. 

Die Frage ist, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn der Lieferant (AFK) gegen diese Klausel verstößt. Es gibt dann zwei Möglichkeiten:

  1. Die Forderung des Lieferanten (AFK) gegenüber dem Abnehmer (Intergamma) wurde nicht auf den Dritten (Coface) abgetreten, weil die Forderung nicht abgetreten werden kann und damit unabtretbar ist (die sogenannte „dingliche Wirkung“; die Wirksamkeit der Klausel erstreckt sich auch auf Dritte).
  2. Die Forderung wurde übertragen, aber der Lieferant (AFK) begeht durch den Verstoß gegen die Klausel gegenüber dem Abnehmer (Intergamma) eine Pflichtverletzung (die sogenannte „schuldrechtliche Wirkung“; die Wirksamkeit der Klausel erstreckt sich ausschließlich auf die Beziehung zwischen den Vertragsparteien, dem Abnehmer und seinem Lieferanten, aber kann dann nicht gegenüber einem Dritten, wie Coface, angewandt werden).
  3.  

In einem früheren Urteil erwog der Hoge Raad (17. Januar 2003, NJ 2004, 281; Oryx/Van Eesteren), dass Forderungen nicht verpfändet sind (sein können), sobald gegen ein Verpfändungsverbot verstoßen wurde. Der Hoge Raad kam zu dieser Entscheidung, da mit diesem Verbot auf eine dingliche Wirkung abgezielt wurde. Die Frage, die darauf unter anderem anlässlich der Kritik über diese Entscheidung (weil das niederländische Recht in diesem Punkt von anderen europäischen Rechtsgrundsätzen abweicht) folgte, lautet, ob jede Verbotsklausel eine dingliche Wirkung enthält. Diese Frage blieb bis zum Urteil vom 21. März 2014 unbeantwortet.

In der Sache Coface Finanz GmbH/Intergamma erwog der Hoge Raad, dass er sich nicht auf das Urteil Oryx/Van Eesteren beruft, sondern dass die Frage, ob einer Verbotsklausel eine dingliche oder schuldrechtliche Wirkung zukommt, nach objektiven Maßstäben des Haviltex-Maßstabes (HR 20. Februar 2004, NJ 2005, 493; Pensioenfonds DSM-Chemie/Fox) ausgelegt werden muss. Dieser Maßstab besagt, dass festgestellt werden muss, ob sich der Lieferant nach Ansicht der Parteien nur schuldrechtlich verpflichtet, die Forderung nicht zu übertragen oder ob die Forderung selbst unübertragbar wird. Dabei ist nicht eine sprachlich saubere Auslegung der Vertragsklauseln entscheidend, sondern “der Sinn, den die Parteien untereinander unter den gegebenen Umständen der Klausel entnehmen durften und was sie diesbezüglich angemessenerweise voneinander erwarten durften”, wobei alle Umstände des Einzelfalls eine Rolle spielen können.

 Laut dem Hoge Raad gilt bei der Auslegung der Klauseln, die die Übertragbarkeit eines Forderungsrechtes ausschließen, der Ausgangspunkt, dass die Klauseln ausschließlich eine schuldrechtliche Wirkung besitzen, wenn nicht auf eine dingliche Wirkung abgezielt wird. Mit anderen Worten: Wenn der Abnehmer und sein Lieferant mit der Verbotsklausel keine dingliche Wirkung gemeint haben, kann das vertragliche Verbot auf Abtretung (gleiches gilt für die Verpfändung) nicht auf einen Dritten angewandt werden, sodass eine Abtretung (oder Verpfändung) dann – grundsätzlich – rechtswirksam ist. In dem Fall begeht der Lieferant gegenüber dem Abnehmer „lediglich“ eine Pflichtverletzung.

 Empfehlung 

Wenn Sie Ihre Rechtsposition optimal schützen wollen, wird eine Prüfung Ihrer allgemeinen Einkaufsbedingungen sowie, falls erforderlich, deren Änderung empfohlen. 

(Vor allem ausländischen) Geldgebern/Lieferanten wird geraten, sich vor der Kreditvergabe gut über die Rechtsfolgen von Abtretungs- und Verpfändungsverboten nach niederländischem Recht zu informieren, sodass man sich darauf vorbereiten kann und eventuelle böse Überraschungen vermieden werden können. 

Hendrie Aarnink

Advocaat und Insolvenzverwalter

 

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