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Neue Gesellschafter einer niederländisch Vof und CV haften für "alte" Schulden

Der Hoge Raad verkündete am 13. März 2015 eine wichtige Entscheidung, die den Unklarheiten über die Reichweite der Haftung von Gesellschaftern einer vof oder cv ein Ende setzt. Von jetzt an steht fest, dass die Komplementäre einer vof und einer cv gesamtschuldnerisch für alle Schulden der Gesellschaft haften, auch wenn diese vor dem Beitritt der Gesellschafter zur Gesellschaft entstanden sind.

Hintergrund: vof und cv

Eine vennootschap onder firma (kurz: „vof“; vgl. offene Handelsgesellschaft) ist ein Rechtsverhältnis zwischen den Gesellschaftern der vof, das vertraglich eingegangen wird. In diesem Verhältnis richten sich die Gesellschafter auf die Ausübung eines Unternehmens unter gemeinsamem Namen in einer dauerhaften Kooperation. Obwohl die vof keine Rechtspersönlichkeit besitzt (beispielsweise im Gegensatz zu einer B.V.), kann sie als Rechtssubjekt selbstständig am Rechtsverkehr teilnehmen. Das Vermögen der vof ist vom Privatvermögen der Gesellschafter getrennt. Allerdings haftet jeder Gesellschafter aufgrund von Artikel 18 Wetboek van Koophandel (niederländisches Handelsgesetzbuch) gesamtschuldnerisch für die Schulden der vof. Das bedeutet, dass die Schulden der vof auch auf allen Gesellschaftern persönlich ruhen und Gläubiger sich demnach mit Regressforderungen an die Gesellschafter (und deren Privatvermögen) wenden können, sollte das Vermögen der Gesellschaft unzureichend sein. 

Für eine commanditaire vennootschap (kurz: „cv“; vgl. Kommanditgesellschaft) gelten aufgrund von Artikel 19 Wetboek van Koophandel zum Großteil dieselben Vorschriften wie für eine vof. Der Unterschied ist allerdings, dass eine vof neben gewöhnlichen Gesellschaftern (den Komplementären) auch aus Kommanditisten (sog. stillen Gesellschaftern) kennt. Diese Kommanditisten haben lediglich einen bestimmten Betrag in die Gesellschaft eingebracht, aber beschäftigen sich nicht mit der Unternehmensführung. Aufgrund ihrer Einlage/Beteiligung sind die Kommanditisten zwar am Gewinn beteiligt, aber sie können grundsätzlich (außer im Falle eines Verstoßes gegen das Mitwirkungs- und Kontrollverbot) privat nicht für Schulden der Gesellschaft haftbar gemacht werden. Gläubiger der Gesellschaft können sich nur aus dem Vermögen der Gesellschaft befriedigen, wozu auch die Einlage/Beteiligung der Kommanditisten zählt. Auch für die cv gilt, dass sich Gläubiger im Falle eines unzureichenden Gesellschaftsvermögens an das Privatvermögen der Komplementäre wenden können.

Die neuen Rechtsvorschriften

Infolge eines Bei- oder Austritts eines Gesellschafters kann sich die Zusammensetzung einer bestehenden vof oder cv ändern. In dem Fall ist die Frage von Belang, ob ein Gesellschafter (Komplementär) für Schulden der Gesellschaft haftet, die vor seinem Beitritt entstanden sind. Seit langer Zeit waren Literatur und Rechtsprechung geteilter Meinung. In dem oben erwähnten Urteil hat sich der Hoge Raad erstmalig zu dieser Frage geäußert und sie bestätigend beantwortet.

Der Hoge Raad begründet sein Urteil wie folgt:

  1. In den gesetzlichen Vorschriften über eine gesamtschuldnerische Haftung von Gesellschaftern (Komplementären) einer vof/cv findet sich keine Beschränkung auf Verpflichtungen der Gesellschaft, die nach Beitritt des Gesellschafters entstanden sind;
  2. auch die Tragweite dieser gesetzlichen Vorschriften führt dazu, dass die gesamtschuldnerische Verbundenheit der Gesellschafter alle Schulden betrifft, die um Zeitpunkt des Beitritts zur Gesellschaft bestehen oder danach entstehen. Denn Ziel der Bestimmung ist der Schutz der Gläubiger der Gesellschaft für den Fall, dass das Vermögen der Gesellschaft zur Erfüllung aller Verpflichtungen nicht ausreicht; während
  3. die dem gegenüberstehende gestärkte Position eines Gläubigers damit zu rechtfertigen ist, dass dieses Rechtsverhältnismit einer Gesellschaft eingegangen wurde, für deren Verbindlichkeiten die Gesellschafter (Komplementäre) laut Gesetz persönlich haften; und
  4. dass der Position der Gesellschafter (Komplementäre) ausreichend entgegengekommen wird, da diese vor ihrem Beitritt vertraglich festlegen können, dass ihnen (a) Gelegenheit zur Einsichtnahme in die und/oder Prüfung der Schuldensituation der Gesellschaft gegeben wird, (b) sie Garantien von den übrigen Gesellschaftern verlangen oder (c) Vereinbarungen zur Übernahmepflicht im Hinblick auf bestehende Schulden treffen können.


Praktische Auswirkungen

Das Urteil hat für Gesellschafter und Komplementäre zur Folge, dass sie nunmehr haftbar für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft sind, also auch für die vor ihrem Beitritt entstandenen. Eine Prüfung nach dem Zeitpunkt der Entstehung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft - im Hinblick auf die Frage, welcher Gesellschafter (Komplementär) dafür haftbar gemacht werden kann - kann zukünftig also unterbleiben.

Für Gläubiger einer vof oder cv bedeutet dieses Urteil, dass sie beim Beitritt eines neuen Gesellschafters (Komplementärs) eine neue Regressmöglichkeit erhalten. Dadurch wird ihre Position gestärkt.

Bei (Rechts-)Personen, die den Beitritt zu einer vof oder cv als Gesellschafter (Komplementär) erwägen, herrscht der Gedanke vor, dass sie selbst die Vermögensposition der Gesellschaft prüfen müssen. Deshalb ist es wichtig, dass sie vor einem Beitritt zur Gesellschaft eine ausreichende Übersicht über die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haben. Denn ist der Beitritt erfolgt, haften Gesellschafter (Komplementäre) im Außenverhältnis gesamtschuldnerisch für alle Schulden der Gesellschaft. Für Kommanditisten gilt jedoch weiterhin, dass sich ihre Haftung auf den Betrag ihrer Einlage/Beteiligung beschränkt. Im Innenverhältnis können die Folgen dieser Haftung abgeschwächt werden, wenn die Gesellschafter (vorzugsweise mit einem schriftlichen Vertrag) Vereinbarungen über die gegenseitige Übernahmepflicht bestimmter Schulden treffen. So kann der zutretende Gesellschafter (Komplementär) eine Haftungsfreistellung für „alte“ Schulden verlangen.

 Von: mr. Dr. Arjen Westerdijk und mr. drs. Anniek van Diggelen, beide Advocaat Gesellschaftsrecht

 

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